AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

YMC Europe GmbH, Stand 05/2023

 

  1. Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages.

(2) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Käufer sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag oder in einem Änderungsvertrag in Textform niederzulegen. Eine Aufhebung oder Änderung gilt nur für den jeweiligen Vertragsschluss.

(5) Soweit sich aus diesen Bedingungen und dem Vertrag nichts Anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2020.

 

  1. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben.

(3) Der von dem Käufer durch Unterzeichnung erteilte Auftrag gilt als von uns angenommen, wenn er mindestens in Textform bestätigt wird.

(4) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch andere Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

(5) Unsere Pflichten zur Vertragserfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse oder Beschränkungen aufgrund von anwendbaren Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts (einschließlich Embargos) der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder eines anderen Staates entgegenstehen.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Wenn nicht Anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Normalverpackung. Zusätzliche Ausgaben, etwa für den Abschluss von Versicherungen, gehen zu Lasten des Käufers. Haben wir die Aufstellung, Installation, Montage, Inbetriebnahme oder Qualifizierungsmaßnahmen übernommen und ist nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten etc.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder der Auftragsbestätigung in der Zeit bis zur Lieferung innerhalb von drei Monaten die uns für die Lieferung entstehenden Kosten, z.B. durch nachträgliche Einführung oder Erhöhung auf der Ware lastender Abgaben, Steuern oder sonstiger Lasten, insbesondere EU-Abgaben und Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle o.ä. sowie bei Änderung der Währungsparitäten, so sind wir berechtigt, den angebotenen oder vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.

(4) Wenn nicht anders vereinbart und vorbehaltlich einer Deckungsfreigabe durch unseren Warenkreditversicherer, sind Kaufpreiszahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Andere Zahlungsformen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Käufer.

(6) Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

(7) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Käufer keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Käufer die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(8) Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

(9) Unsere Rechnungen können gemäß § 14 Abs. 1 UStG (Abschn. 14.4 Abs. 1 Satz 3 UstAE) und Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) elektronisch erstellt und übermittelt werden. Der Käufer stimmt dem elektronischen Rechnungsversand und Rechnungsempfang zu und wird uns eine aktuelle E-Mail-Adresse benennen, an die die elektronischen Rechnungen versandt werden können. Mit dem Versand an die verwendete bzw. mitgeteilte E-Mail-Adresse gilt eine elektronische Rechnung als zugestellt, sofern wir keine Nachricht über eine nicht erfolgte Zustellung erhalten. Eine Änderung der E-Mail-Adresse für den Rechnungsversand teilt der Käufer uns rechtzeitig mit.

 

  1. Lieferung und Mitwirkungsplichten

(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag. Konstruktionsänderungen oder sonstige Änderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Käufer unzumutbar sind. Der Käufer übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle und Muster.

(2) Der Käufer ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.

(3) Wenn nicht Anders vereinbart, verstehen sich unsere Lieferungen „ab Werk“. Die Lieferung gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist und wir dies dem Käufer mitgeteilt haben. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so hat er uns jedweden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.

(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen und die nicht rechtzeitige Beibringung der vom Käufer zu liefernden Unterlagen (z.B. erforderliche Genehmigungen und Freigaben) bedingen eine entsprechende Verlängerung.

(6) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.

(7) Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu re-exportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder gegen Embargovorschriften verstößt.

(8)  Bei unberechtigter Lösung des Käufers vom Vertrag sind wir berechtigt, 20% des Brutto- Auftragswertes ohne Nachweis der tatsächlichen Schadenshöhe als Schadenspauschale (Schadenersatz statt der Leistung) zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

(9) Ausgeschlossen von der Regelung gemäß vorstehendem Absatz 8 sind Waren, die nach spezifischen Wünschen des Käufers gefertigt wurden. In diesem Fall bleibt es uns vorbehalten, weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

(10) Haben wir uns auch zur Installation und Inbetriebnahme der gelieferten Produkte (insbesondere Geräte und Anlagen) verpflichtet, hat der Käufer alle hierzu erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Er hat uns insbesondere Personal für eigene Anlagen für die Dauer der Installation sowie einen geeigneten Aufstellungsort rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Aufwendungen, Mehrkosten oder Schäden gehen zu Lasten des Käufers.

(11) Der Käufer trägt die Kosten der Entsorgung der Verpackung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 5 VerpackG. Sofern der Käufer von uns die Rücknahme der Verpackungen verlangt und wir gem. § 15 VerpackG zur Rücknahme verpflichtet sind, ist der Käufer verpflichtet, die Kosten des Rücktransportes der Verpackung zu unserem Betriebsstandort zu tragen. Für die Einhaltung der beim Transport zu beachtenden Vorschriften, beispielsweise gefahrgutrechtliche Vorschriften, ist der Käufer verantwortlich.

 

  1. Verzögerung bei der Lieferung

(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von durch uns nicht zu vertretende oder beherrschbare Umstände bei uns oder unseren Zulieferern (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Arbeitskampf usw.) nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Käufer umgehend unterrichten. Ansprüche wegen einer von uns nicht zu vertretenden oder nicht zu beherrschenden Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

(2) Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

 

  1. Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.

(2) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart worden ist.

 

  1. Gewährleistung

(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von 7 Werktagen ab Anlieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.

(2) Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von uns verweigert wird. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(4) Führt ein Mangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(5) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

(6) Weitergehende vertragliche und/oder deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ebenso wenig für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Bei diesen haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(8) Werden unsere Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt unsere Haftung für Mängel insoweit, als hierdurch Mängel entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehenden Fälle gegeben, hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde.

(9) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

(10) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Sonstige Schadenersatzhaftung

(1) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist („Kardinalpflichten“). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.

(2) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

(3) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn sie vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.

(3) Der Käufer tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

(4) Der Käufer darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

(5) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

 

  1. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

(4) Die Rechte des Käufers aus Verträgen mit uns sind nicht übertragbar.

 

  1. Datenverarbeitung

(1) Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.