Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
im weiteren wird der Begriff „Verkaufsbedingungen“ benutzt YMC Europe GmbH, Stand 09/2013
1. Geltung der Bedingungen
(1) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Sie gelten sinngemäß auch für Dienst-, Werk- und Werklieferverträge.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen. Eine Aufhebung oder Änderung gilt nur für den jeweiligen Vertragsschluss.
(4) Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben.
(3) Der von dem Besteller durch Unterzeichnung erteilte Auftrag gilt als von uns angenommen, wenn er schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in Textform bestätigt wird, oder wenn wir die Annahme nicht innerhalb von zwei Wochen ablehnen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn das Ablehnungsschreiben laut Poststempel ein Absendedatum innerhalb dieser Frist aufweist.
(4) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch andere Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ oder Lager netto und einschließlich Normalverpackung. Zusätzliche Ausgaben, etwa für den Abschluss von Versicherungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Haben wir die Aufstellung, Installation, Montage, Inbetriebnahme oder Qualifizierungsmaßnahmen übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten etc.
(2) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder der Auftragsbestätigung in der Zeit bis zur Lieferung innerhalb von drei Monaten die uns für die Lieferung entstehenden Kosten, z.B. durch nachträgliche Einführung oder Erhöhung auf der Ware lastender Abgaben, Steuern oder sonstiger Lasten, insbesondere EU-Abgaben und Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle o.ä. sowie bei Änderung der Währungsparitäten, so sind wir berechtigt, den angebotenen oder vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.
(3) Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Ware und der Rechnung bar oder per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Im Empfängerland für das Geschäft erhobene Steuern oder Zölle usw. hat der Besteller zu tragen.
(4) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
(5) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
4. Lieferung und Mitwirkungspflichten
(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag. Konstruktionsänderungen oder sonstige Änderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle und Muster.
(2) Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Sind bis dahin noch nicht alle Ausführungseinzelheiten geklärt, verschiebt sie sich bis zu deren endgültiger Klärung. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen und die nicht rechtzeitige Beibringung der vom Besteller zu liefern- den Unterlagen (z.B. erforderliche Genehmigungen und Freigaben) bedingen eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist und wir dies dem Besteller mitgeteilt haben.
(4) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
(5) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
(7) Bei unberechtigter Lösung des Bestellers vom Vertrag sind wir berechtigt, 20% des Brutto- Auftragswertes ohne Nachweis der tatsächlichen Schadenshöhe als Schadenspauschale (Schadenersatz statt der Leistung) zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
(8) Ausgeschlossen von der Regelung gemäß vorstehendem Absatz 7 sind Waren, die nach spezifischen Wünschen des Bestellers gefertigt wurden. In diesem Fall bleibt es uns vorbehalten, weiter gehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
(9) Haben wir uns auch zur Installation und Inbetriebnahme der gelieferten Produkte (insbesondere Geräte und Anlagen) verpflichtet, hat der Besteller alle hierzu erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Er hat uns insbesondere Personal für eigene Anlagen für die Dauer der Installation sowie einen geeigneten Aufstellungsort rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Aufwendungen, Mehrkosten oder Schäden gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Verzögerungen der Lieferung
(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von durch uns nicht zu vertretende oder beherrschbare Umstände bei uns oder unseren Zulieferern (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Arbeitskampf usw.) nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen einer von uns nicht zu vertretenden oder nicht zu beherrschenden Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
(2) Entsteht dem Besteller im Falle des Lieferverzuges ein Schaden, so ist dieser berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(3) Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, auch wenn die Lieferung in einzelnen Teilen erfolgt. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und für Rechnung des Bestellers die von diesem verlangten Versicherungen einzudecken.
7. Mängel
(1) Den Besteller trifft im Hinblick auf Mängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt. Die Untersuchungspflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen.
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Mangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. § 439 Abs. 3 BGB bleibt anwendbar.
(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, für den Besteller unzumutbar ist, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(5) Führt ein Mangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und/oder deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ebenso wenig für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Bei diesen haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(9) § 478 BGB bleibt durch die Absätze 2 – 4 unberührt.
(10) Ansprüche gemäß den vorstehenden Absätzen 3 – 8 verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(11) Werden unsere Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt unsere Haftung für Mängel insoweit, als hierdurch Mängel entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehenden Fälle gegeben, hat der Besteller zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde.
8. Sonstige Schadensersatzhaftung
(1) Die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5 – 7 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen. Sie gelten auch für unsere außervertragliche Haftung entsprechend. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren vorbehaltlich der Bestimmung in Nr. 7 Abs. 5 in einem Jahr. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB.
(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn sie vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
(3) Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.
10. Allgemeines
(1) Die Rechte des Bestellers aus Verträgen mit uns sind nicht übertragbar.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).